(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung der Grundeigentümer im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären.
(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen.
Rückverweise
K-NBG 2019 · Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
§ 9 § 9
…1) Die Landesregierung hat für jede Nationalparkregion ein überörtliches Entwicklungsprogramm nach den Bestimmungen des § 7 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 zu erlassen, welches darauf abzielt, dieses Gebiet als Lebens- und Wirtschaftsraum sowie für die dort ansässige Bevölkerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Ziele…
§ 12 § 12
…Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2. (5) Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs…