(1) Die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von National- oder Biosphärenparks sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs. 1 können die Bezeichnung des geschützten Gebietes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzregelungen gegeben werden.
Rückverweise
K-NBG 2019 · Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
§ 39 § 39
(1) Die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an …