(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufklärung der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen in einem Nationalpark oder einem Biosphärenpark obliegt den nach § 16 des Bergwachtgesetzes, LGBl. Nr. 25/1973, bestellten Bergwächtern. Die §§ 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie 20 des Bergwachtgesetzes gelten sinngemäß.
(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.
(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.
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