(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) die Obsorge für die Umsetzung der in § 24 Abs. 2 umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks;
b) die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält, und dessen Umsetzung;
c) die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;
d) die Besorgung der Verwaltung des Biosphärenparkfonds.
(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Partei-stellung im Sinne von § 8 AVG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landes-behörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.
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