(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) die Obsorge für die Umsetzung der in § 24 Abs. 2 umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks;
b) die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält, und dessen Umsetzung;
c) die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;
d) die Besorgung der Verwaltung des Biosphärenparkfonds.
(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Partei-stellung im Sinne von § 8 AVG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landes-behörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.
Rückverweise
K-NBG 2019 · Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
§ 31 § 31
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs. 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen. (2) Die Biosphär…
§ 29 § 29
…im Sinne einer Verordnung nach § 24 sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. (3) Die §§ 13 bis 15 gelten auch für…
§ 30 § 30
…die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. (5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) zu stellen.…