§ 24 § 24
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das
a) in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft darstellt und
b) großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist,
durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären.
(2) Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere
a) der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Vielfalt im betreffenden Gebiet,
b) dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,
c) der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,
d) der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung.
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