(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das
a) in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft darstellt und
b) großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist,
durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären.
(2) Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere
a) der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Vielfalt im betreffenden Gebiet,
b) dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,
c) der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,
d) der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung.
Rückverweise
K-NBG 2019 · Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
§ 26 § 26
…sind als Naturzone festzulegen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten. (2) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 24 jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von…
§ 29 § 29
…genannten Maßnahmen unterliegen dem 2. Hauptstück nicht. (2) Die Bestimmungen des III. Abschnitts des 1. Hauptstücks gelten für die Erlassung von Verordnungen nach § 24 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach § 24 sind…
§ 31 § 31
…die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen. (2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) die Obsorge für die Umsetzung der in § 24 Abs. 2 umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks; b) die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele…
§ 30 § 30
…1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 32) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 24 Abs. 2) folgende Maßnahmen gefördert werden: a) Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung insbesondere von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt…