(1) Treten infolge Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark (Kernzone, Sonderschutzgebiet, Außenzone) für einen Eigentümer, dinglich Berechtigten oder Bergbauberechtigten in diesem Gebiet vermögensrechtliche Nachteile, zusätzliche Kosten oder Wirtschaftserschwernisse auf, so hat dieser gegenüber dem Land nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Absätzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe nicht zustande kommt, bei der Landesregierung geltend zu machen.
(3) Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines beeideten unparteiischen Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.
(5) Der Entschädigungswerber kann binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides, mit dem die Entschädigung festgelegt wird, die Neufestsetzung der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Zieht der Entschädigungswerber den an das Landesgericht gerichteten Antrag wieder zurück, so gilt der im Entschädigungsbescheid festgesetzte Betrag endgültig. Auf das Verfahren vor dem Landesgericht finden die entsprechenden Bestimmungen des EisbEG sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden