(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirks-verwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 14 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hierzu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.
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