(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirks-verwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 14 Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hierzu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.
Rückverweise
K-NBG 2019 · Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019
§ 29 § 29
…bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. (3) Die §§ 13 bis 15 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.…
§ 13 § 13
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstücks erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirks-verwaltungsbehörde d…
§ 45 § 45
…zu bestrafen. (2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3630,- bestraft werden kann, begeht auch, wer a) eine Arbeitseinstellung nach § 13 missachtet, b) in Bewilligungen vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder c) einen Wiederherstellungsauftrag nicht erfüllt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Bildet die unzulässige Herstellung einer…