(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des § 1 sind
a) die Gemeinden, auf die sich ein Nationalpark erstrecken soll,
b) der Raumordnungs- und der Naturschutzbeirat,
c) die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen, die alpinen Vereine sowie jene Vereine, die sich den Naturschutz oder die Vertretung der Grundbesitzerinteressen in Nationalparks zur Aufgabe gestellt haben,
d) die angrenzenden Länder und
e) die fachlich zuständigen Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und die fachlich zuständigen Bundeszentralstellen
zu hören.
(2) Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach § 1 nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.
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