§ 41 § 41
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
Die im § 2 Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 22 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
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