(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 36 Abs. 2 nicht zulässig.
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Der Dienstnehmer ist alleinerziehend, wenn
1. kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
2. der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Dienstnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
(2) Hat die Mutter Anspruch auf Karenz, so beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 8 Abs. 1, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, so beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und in § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach den Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
Rückverweise
K-MEKG 2002 · Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002
§ 38 § 38
…1) Einen Anspruch auf Karenz unter den in §§ 35, 36 und 37 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr…
§ 35 § 35
(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elt…
§ 36 § 36
…1) Die Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf…
§ 37 § 37
…unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme der Karenz zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz 1. nach § 35 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes, 2. nach § 35 Abs. 1a und § 36 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des…