(l) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 4, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 27,42,48 und 64 bezeichneten Aufgaben.
Rückverweise
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 4
…Gemeinden, die eine größere räumliche Ausdehnung oder eine größere Zahl von Wahlberechtigten haben, sind zur Erleichterung der Wahl von der Gemeindewahlbehörde (§ 7) in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 30 Wähler in der Stunde abgefertigt werden können.…
§ 11
(l) Die nach den §§ 7,8 und 9 bestellten Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) zu ernennen. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organe…