Gemeinden, die eine größere räumliche Ausdehnung oder eine größere Zahl von Wahlberechtigten haben, sind zur Erleichterung der Wahl von der Gemeindewahlbehörde (§ 7) in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 30 Wähler in der Stunde abgefertigt werden können.
Rückverweise
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 8
…l) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 4), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob und in welchem Wahlsprengel sie gleichzeitig auch Sprengelwahlbehörde ist. (2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus…
§ 42 § 42
…1) Jede Gemeinde ist Wahlort. (2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 4 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § …