§ 4
In Kraft seit 05. Dezember 1991
Up-to-date
Gemeinden, die eine größere räumliche Ausdehnung oder eine größere Zahl von Wahlberechtigten haben, sind zur Erleichterung der Wahl von der Gemeindewahlbehörde (§ 7) in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 30 Wähler in der Stunde abgefertigt werden können.
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