§ 69
In Kraft seit 05. Dezember 1991
Up-to-date
9. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 69 Fristen
(l) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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