(l) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlbehörde hat auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken.
(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muss von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- und den Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Wahlbehörde (Abs. 1) ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Wahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum (Abs. 3) oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Ein wesentlicher Irrtum liegt dann vor, wenn die Leistung der Unterschrift erfolgte, ohne daß der Unterzeichner aus dem Schriftstück erkennen konnte, daß es sich um einen Wahlvorschlag handelte oder von welcher wahlwerbenden Partei der Wahlvorschlag erstellt wurde und daß der Irrtum durch einen Vertreter der wahlwerbenden Partei veranlaßt war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte.
(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung,
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als Mitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Anschrift (auch Hausname) jedes Bewerbers,
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Die wahlwerbenden Parteien haben der Landwirtschaftskammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Höhe von 240 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Rückverweise
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 34 § 34
(l) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Die Wahlbehörde hat auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit ihres Einlangens zu vermerken. (2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtsch…
§ 39
…Weisen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlbehörde (§ 34 Abs l) aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich…
§ 35
…l) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Wahlleiter (§ 34 Abs l) die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht…
§ 24 § 24
…von Formgebrechen, wie zB Schreibfehler u. dgl. (5) Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Landwirtschaftskammer auf Antrag einer wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag nach § 34 vorgelegt hat, das Gesamtwählerverzeichnis der wahlwerbenden Partei kostenlos elektronisch zu übermitteln. Das Gesamtwählerverzeichnis darf durch die wahlwerbende Partei ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden…