§ 21 § 21
In Kraft seit 24. Juni 2016
Up-to-date
(l) Die nach § 17 Abs. 1 Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder durch Ausfüllen eines nach dem Muster in der Anlage 3 erstellten Wähleranlageblattes, verpflichtet.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landwirtschaftskammer bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen.
(3) Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 240 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden