(l) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde, darunter die richterlichen auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt, werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Bezirkswahlbehörden der Landeswahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden der Bezirkswahlbehörde.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehreren wahlwerbenden Parteien das Vorschlagsrecht für den letzten Beisitzer zukommt, entscheidet das Los.
(4) Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch wahlwerbenden Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 12, 13 Abs l, 2 und 5, 14 Abs. 2 und 70 sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des § 47 werden hiedurch nicht berührt.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 12
…Spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 2 Abs l) haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern einzubringen. (2…
§ 13
…der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 12, 13 Abs l, 2 und 5, 14 Abs. 2 und 70 sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften des § 47 werden hiedurch nicht berührt. (5) Die…
§ 5 § 5 Allgemeines
…Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Wirkungsbereich der betreffenden Wahlbehörde erstreckt, seinen Hauptwohnsitz hat. (5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.…
§ 15
…die Bezeichnung des Wahlsprengels) und den Tag der Sitzung; b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 13 Abs. 4; c) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Sitzung; d) die Beschlüsse, die in der Sitzung gefaßt wurden. (6) Die Niederschrift ist…
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