(1) Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind. Sofern einem Landesverwaltungsrichter Angelegenheiten der Justizverwaltung als Einzelrichter übertragen werden, ist dieser an die Weisungen des Präsidenten gebunden.
(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur aufgrund einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er
a) verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder
b) wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 4 § 4Richterliche Unabhängigkeit
…§ 4 Richterliche Unabhängigkeit (1) Landesverwaltungsrichter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. (2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen…
§ 8 § 8Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss
…Fällen der lit. b bis d ist der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss durch Neuwahl von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. (4) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat folgende Aufgaben: a) die Abgabe eines Besetzungsvorschlages (§ 2 Abs. 3), b) die Entscheidung über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit…
§ 17 § 17Geschäftsverteilung
…die Einzelrichter und Senate zu verteilen. (3) In der Geschäftsverteilung ist für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen. (4) Die Geschäftsverteilung ist vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss während des Jahres zu ändern, wenn dies insbesondere aufgrund von a) Veränderungen im Personalstand, b) Übertragung weiterer Angelegenheiten…
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