K-LvwGG
Gliederung
4. Abschnitt Dienstrecht § 21 Dienstverhältnis
§ 27 § 27 Beschwerdebefugnis
(1) Über Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach Abs. 1 kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, wer zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(3) Bescheide des Präsidenten oder des Vizepräsidenten in Angelegenheiten gemäß § 6 Abs. 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen. Die Landesregierung ist berechtigt, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 27 K-LvwGG · K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 27 § 27Beschwerdebefugnis
…§ 27 Beschwerdebefugnis (1) Über Beschwerden in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter und der nichtrichterlichen Bediensteten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. (2) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten…
§ 6 § 6Präsident
…DRG 1994, §§ 23a bis 26 K-LVBG 1994) Dienstfreistellungen nach § 56 K-DRG 1994 und § 27 K-LVBG 1994 Verbrauch und Verfall des Erholungsurlaubs, Vorgriff auf den Erholungsurlaub, Unterbrechung des Erholungsurlaubes (§§ 73, 74, 75, 81 K-DRG …
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