§ 23 § 23Anwesenheit im Amt
In Kraft seit 06. August 2013
Up-to-date
Unbeschadet des § 56 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 haben die Landesverwaltungsrichter ihre Anwesenheit im Landesverwaltungsgericht derart einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
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