(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu regeln, und zwar insbesondere über
a) die Einberufung der Vollversammlung und der Ausschüsse, den Geschäftsgang in der Vollversammlung und den Ausschüssen,
b) den Geschäftsgang in den Senaten und bei den Verhandlungen,
c) die Aufnahme der Niederschriften,
d) die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen,
e) das Verfahren zur Erstellung der Dreiervorschläge für die Ernennung von Landesverwaltungsrichtern,
f) das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und des Dienst- und Disziplinarausschusses sowie die Geschäftsbehandlung in diesen Ausschüssen,
g) die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
(3) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand dienstrechtlicher Vorschriften sind.
(4) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Sie kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 18 § 18Geschäftsordnung
…§ 18 Geschäftsordnung (1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. (2) In der Geschäftsordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit…
§ 6 § 6Präsident
…37 K-DRG 1994) Nebenbeschäftigung (Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz – K-NbeschG, LGBl. Nr. 24/1986, § 61 K-DRG 1994, § 18 K-LVBG 1994) Entsendung im Rahmen der Europäischen Integration (§ 39a K-DRG 1994, § 23 K-LVBG 1994) Verwendungsänderung innerhalb…
§ 31 § 31Übergangsbestimmungen
…ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40.- Euro, mindestens jedoch 100.- Euro für jede Sitzung. (3) Die nach dem Kärntner Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz – K-LvwGÜG, LGBl. Nr. 119/2012, und die nach Abs. 1 ernannten Landesverwaltungsrichter einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des…
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