§ 92 § 92 Bildungszulage
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-LVBG 1994
(1) Dem Vertragslehrer gebührt eine monatliche Bildungszulage in der Höhe von 7,27 Euro. Diese Bildungszulage gebührt zwölfmal im Jahr und ist monatlich mit dem Bezug auszuzahlen.
(2) Dem teilbeschäftigten Vertragslehrer gebührt die Bildungszulage entsprechend dem Ferialdurchschnitt, der aus der durchschnittlich geleisteten Wochenstundenanzahl im jeweiligen Schuljahr ermittelt wird. Der auf diese Weise errechnete Betrag ist am jeweiligen Ende des Schuljahres einmalig zur Auszahlung zu bringen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden