§ 8 § 8 Sondervertrag
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-LVBG 1994
In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
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