K-LVBG 1994
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung nach § 83 ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung nach § 83. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
§ 82b K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 82b Abschnitt IVa Bestimmungen für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
…§ 82b Geltungsbereich §§ 83, 84 und 85 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 83, 84 und 85…
§ 120b § 120b Optionsrecht in das Entlohnungsschema V
… Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in § 50a Abs. 2 genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach…
§ 82a § 82a Abfertigung, Anwendung des BMSVG
…Karenzgesetz ( VKG ) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002 ( K-MEKG 2002 ), LGBl. Nr. 63, gleichgestellt. (2) Der Vertragsbedienstete hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53…
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