K-LVBG 1994
Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
§ 26c K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 26c § 26c Wiedereingliederungsteilzeit
…des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen. (7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag. (8) § 37 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit…
§ 74a § 74a Familienhospizfreistellung
…nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten…
§ 47 § 47 Nebengebühren und Zulagen
…Bedienstete Funktionszulagen nach § 50 sowie Erschwerniszulagen, Mehrleistungszulagen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie die Art der Pauschalierung festsetzen. (5) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß. (6) Dem in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, der aufgrund kurzfristiger Anordnung einen für ihn im Dienstplan nicht…
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