K-LVBG 1994
(1) Der Vertragsbedienstete darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
a) er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder
b) er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtende Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(3) Hinsichtlich der Abgeltung der Bereitschaftsdienste und des Journaldienstes gelten die für Landesbeamte in Betracht kommenden Bestimmungen sinngemäß. Abweichend hievon kann die Landesregierung aufgrund der Eigenart des Dienstes mit Verordnung für bestimmte Gruppen von Bediensteten, wie etwa für die Bediensteten in den Kärntner Landeskrankenanstalten, Sonderregelungen festlegen.
§ 86 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 86 Abschnitt V Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
…nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am…
§ 1 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
…6) § 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem…
§ 98 § 98 Ferien, Urlaub, Pflegefreistellung, Sabbatical
… 75 Abs. 5 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. 6. § 75 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (9) § 26 d und § 26e sind auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr. Die Rahmenzeit und die Freistellung…
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