K-LVBG 1994
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) Meldungen nach § 17 Abs. 2c und § 17a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
§ 74c K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 74c § 74c Bildungskarenz
…betragen. (4) Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des K…
§ 26b § 26b Bildungsteilzeit
…betragen. (4) Fällt in die Dauer einer Bildungsteilzeit 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 5 oder 8 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, 2. eine Karenz nach den §§ 19 bis 24 oder §§ 35 bis 42 des…
§ 17a § 17a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
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