§ 90
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
…§ 90 Gebührenfreiheit Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.…