§ 90 — K-LTWO
§ 90
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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…§ 90 Gebührenfreiheit Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.…
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