§ 86
In Kraft seit 28. September 1974
Up-to-date
§ 86
Wahlschein
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 85 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
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