§ 81
Erstes Ermittlungsverfahren
(1) Die in den einzelnen Wahlkreisen zu vergebenden Mandate sind von der Landeswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl auf die Kreiswahlvorschläge zu verteilen.
(2) Die Wahlzahl wird dadurch gefunden, daß die Gesamtsumme der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt wird. Diese so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende
ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Parteisumme enthalten ist.
(4) Jene Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb der Wahlkreise nicht vergeben werden können (Restmandate), sind aufgrund der Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an die jeweilige Partei in den Wahlkreisen nicht ausreichte (Reststimmen), im zweiten Ermittlungsverfahren (§ 82a) zu verteilen.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 81
…§ 81 Erstes Ermittlungsverfahren (1) Die in den einzelnen Wahlkreisen zu vergebenden Mandate sind von der Landeswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl auf die Kreiswahlvorschläge zu verteilen. (2) Die…
§ 82 § 82
…1) Die auf eine Partei nach § 81 Abs.3 entfallenden Mandate werden von der Landeswahlbehörde den Bewerbern nach den Bestimmungen der Abs.2 und 3 zugewiesen. (2) Die zu vergebenden Mandate werden…
§ 78
…für jeden Wahlkreis zu ermitteln. (2) Aufgrund des nach Abs.1 ermittelten vorläufigen Stimmenergebnisses hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 81 und 82a die vorläufig auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate zu ermitteln.…
§ 82a
…Ermittlungsverfahrens fest, wie viele Restmandate zu vergeben sind und wie viele Reststimmen jede der nach Abs.1 in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien erreicht hat (§ 81 Abs.4). (3) Die Restmandate werden dann folgendermaßen verteilt: a) die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Reststimmensumme wird…