§ 67
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 67
…§ 67 Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei…
§ 63
…so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch im Sinne von § 67 Abs 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.…
§ 74 § 74
…und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; f) (entfällt) g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 67); h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung usw); i) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 73…