§ 56
Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
…§ 56 Wahlzeit Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.…