(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Kärntner Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingebracht wurde, unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind (§ 39). Hierzu hat der Landeswahlleiter die personenbezogenen Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und unter Anschluss dieser personenbezogenen Daten ein Ersuchen an die Bundespolizeidirektion Wien zu richten, um zur Prüfung hinsichtlich eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 39 Abs. 1) eine Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.
(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 40 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 41 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 41 Abs.2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
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