(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörde vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Über Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die Wahlbehörde zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 8 § 8
…nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat. (3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes…
§ 9 § 9
…vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. (4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die…