§ 4 § 4
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörde vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Über Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die Wahlbehörde zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
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