Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 22 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
Rückverweise
K-LTWO · Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO
§ 31 § 31
…Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden. (3) Die Bestimmungen der § 27 Abs. 2 bis 4 und § 29 Abs. 2 sowie § 30 sind anzuwenden.…
§ 31a § 31a
…Vorlage der vorausgegangenen Entscheidung über ihre Streichung die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. (2) Wird dem Antrag nach Abs. 1 stattgegeben, so ist § 30 zweiter Satz anzuwenden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann der Antragsteller binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde…