(1) Üben Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörden aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, ihr Mandat nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Den Organen, die Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in der Landeswahlbehörde oder den Bezirkswahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzmitglieder in der Landeswahlbehörde oder in den Bezirkswahlbehörden berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 40) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 47), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder in der Landeswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden, die vor jeder Wahl neu zu bilden sind, ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 11 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde oder der Bezirkswahlbehörden nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3, so sind die der neuen Parteistärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen der §§ 10, 11 und 12 sinngemäß anzuwenden, Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.
(6) Die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden bleiben - in der nach den Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Zusammensetzung - bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt.
(7) Für die Wahlbehörde für die Briefwahl gilt § 15 K-GBWO 2002.
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