§ 12 § 12
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) entfällt
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