§ 81h § 81hÜberstundenbegrenzung
In Kraft seit 21. Dezember 2024
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Die von Landesbediensteten gemäß § 81f Abs. 1 und 1a sowie gemäß § 81g auf Anordnung erbrachten Überstunden, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vergütet werden, dürfen je Klub oder Interessengemeinschaft von Abgeordneten jene Höchstgrenzen nicht überschreiten, die sich aus der Zugrundelegung der tatsächlichen Anzahl der jeweils zur Verfügung gestellten Landesbediensteten multipliziert mit
1. dem Faktor 213 im Fall einer Vergütung mittels pauschalierter Nebengebühr sowie
2. dem Faktor 120 im Fall einer sonstigen Vergütung der Überstunden
errechnen.
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