(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.
(2) Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages beschließen, dass die Debatte in eine Beratung über den Antrag als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile des Antrages (Spezialdebatte) geteilt wird.
(3) Während der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte bis zum Schluss der Spezialdebatte (§ 61) über den betreffenden Teil des Antrages, können Abänderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Teilen des Antrages, sobald die Debatte eröffnet ist, gestellt werden.
(4) Abänderungs- oder Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und von ihm nach § 20 Abs. 1 letzter Satz verteilen zu lassen. Solche Anträge müssen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages einschließlich des Antragstellers unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt, wenn ein Antrag nicht von vier Mitgliedern des Landtages unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Handerheben oder durch Aufstehen. Wenn dies von einem sonstigen Mitglied des Landtages verlangt wird, sind diese Anträge von einem unterfertigten oder unterstützenden Mitglied des Landtages oder nach Anordnung des Präsidenten durch den Schriftführer zu verlesen.
(5) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(6) Während der Debatte, in Fall der Teilung der Debatte in der Generaldebatte und der Spezialdebatte, kann der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung der Verhandlung oder der Antrag auf Rückverweisung des Antrages an den Ausschuss gestellt werden. Die Beschlussfassung über solche Anträge hat am Schluss der Debatte, im Fall der Teilung der Debatte am Schluss der Generaldebatte und jedes Abschnitts der Spezialdebatte, zu erfolgen. Wird der Übergang zur Tagesordnung beschlossen, so ist die Verhandlung über den Antrag erledigt und gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Der Landtag kann beschließen, dass zur sofortigen Beratung von an den Ausschuss rückverwiesenen Anträgen die Sitzung unterbrochen wird.
(8) Findet im Falle der Rückverweisung eines Antrages an den Ausschuss eine Unterbrechung der Sitzung zur sofortigen Ausschussberatung nicht statt, so ist über den Verhandlungsgegenstand erst dann wieder zu beraten, wenn er auf die Tagesordnung gesetzt wird.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 60 § 60
…§ 60 Debatte und Teilung der Debatte (1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt. (2…
§ 61 § 61
…§ 61 Spezialdebatte (1) Findet eine Teilung der Debatte (§ 60 Abs. 2) statt, so ist am Schluss der Generaldebatte abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte einzugehen gewillt ist. (2) Wird das Eingehen in…
§ 64 § 64
…Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung der Tagesordnung oder auf Rückverweisung eines Verhandlungsgegenstandes an den Ausschuss vor dem Eingehen in die Tagesordnung (§ 46 Abs…
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