(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Bei der Erstellung der Tagesordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verhandlungsgegenstände, für die nach der Referatseinteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung zuständig ist, nach Tunlichkeit unmittelbar hintereinander gereiht werden.
(2) Werden Gegenstände der Tagesordnung in einer Sitzung nicht erledigt, so sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu übertragen.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 45 § 45
…§ 45 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Bei der Erstellung der Tagesordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die…
§ 37 § 37
…der Einladung sind die Mitglieder des Landtages, die nicht dem Ausschuß angehören, und die Mitglieder der Landesregierung vom Stattfinden der Sitzung zu benachrichtigen. § 45 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. (2) Wenn es die Antragsteller eines an den Landtag gerichteten Antrages - bei Regierungsvorlagen zwei Mitglieder des Ausschusses, dem…
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