LandesrechtKärntenLandesesetzeGeschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO§ 45

§ 45

In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date

§ 45

Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Bei der Erstellung der Tagesordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verhandlungsgegenstände, für die nach der Referatseinteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung zuständig ist, nach Tunlichkeit unmittelbar hintereinander gereiht werden.

(2) Werden Gegenstände der Tagesordnung in einer Sitzung nicht erledigt, so sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu übertragen.

Rückverweise