(1) Der Landtag kann zur Information seiner Mitglieder und zur Meinungsbildung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallen oder Landesinteressen wesentlich berühren, aufgrund eines Geschäftsbehandlungsantrages die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete beschließen.
(2) Die Formulierung des Themas einer parlamentarischen Enquete darf keine Wertungen enthalten.
(3) Die Einladung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertretern sowie die Festlegung der Modalitäten zur Abhaltung einer parlamentarischen Enquete obliegen dem Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Den Vorsitz in parlamentarischen Enqueten führt der Präsident.
(4) Die parlamentarische Enquete ist binnen zwölf Wochen nach Beschlussfassung des Landtages abzuhalten. Der Präsident darf die Abhaltung der parlamentarischen Enquete aufschieben, soweit dies im Hinblick auf die Termine des Arbeitsplans (§ 12 Abs. 3) zweckmäßig ist.
K-LTGO · Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO
§ 27c § 27cParlamentarische Enqueten
…§ 27c Parlamentarische Enqueten (1) Der Landtag kann zur Information seiner Mitglieder und zur Meinungsbildung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes…
§ 64 § 64
…eines Dringlichkeitsantrages (§ 19 Abs. 3), Anträge auf Vorziehung der Beratung über Dringlichkeitsanträge (§ 19 Abs. 4), Anträge auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (§ 27c Abs. 1), Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 46 Abs. 2), auf Unterbrechung der Sitzung (§ 60 Abs. 7), auf Umstellung oder Abänderung…
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