(1) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Beschaffenheit und Zustand eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
1. das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet werden und
2. Pflanzenschutzmittel nur in dem für die jeweilige Pflanzenschutzmaßnahme erforderlichen Ausmaß ausgebracht werden können.
(1a) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
a) die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen;
b) die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte;
c) die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten;
d) die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes;
e) die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und
f) die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren
(2) Pflanzenschutzgeräte dürfen nicht für die Aufbewahrung, Lagerung, Zubereitung u. ä. von Futtermitteln, Arzneimitteln, Lebensmitteln oder sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden.
(3) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Versickern der Spritzbrühe in den Boden oder ein Einbringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(4) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderliche Schutzbekleidung und Schutzausrüstung. Für die anfallenden Reinigungswässer gilt Abs. 3 sinngemäß.
§ 10 K-LPG · K-LPG · Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz, K-LPG
§ 10 § 10
…Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird. (4) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Für den Rechtsschutz ist § 9 Abs. 1 und 3 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes anzuwenden. (5) Soweit nach anderen Landesgesetzen weitergehende Auskunftpflichten bestehen, sind die Abs. 2 bis 4 nicht…
§ 13 § 13
…Bestimmungen der §§ 5, 6 Abs. 1 und 10 und §§ 7 bis 10 zuwiderhandelt, bb) den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 9 Abs. 1a oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, cc) eine unrichtige Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 vorlegt, dd) der Landesregierung nicht die Informationen gemäß Art…
§ 11a § 11a Begleitmaßnahmen zur EU-Kontrollverordnung
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen. (2) Die…
§ 12d § 12d
Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zuber…
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