(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. I und II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. I und II mit den in Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 2) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1a letzter Satz) tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, erfüllen, sowie Produkte, die gemäß Art. 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. 230 vom 19.8.1991, S. 1 gekennzeichnet sind, dürfen, sofern in Abs. 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, bis längstens 14. Juni 2015 verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, in Verkehr gebracht werden, dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(5) Die Landesregierung hat für Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(8) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu übermitteln.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungs- und Fortbildungskurse, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 1. Mai 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) veranstaltet worden sind, gelten als Ausbildungs- und Fortbildungskurse gemäß § 6 Abs. 6 und 9 des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes.
(3) Nachweise der Sachkunde aufgrund der bis zum 30. April 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen gelten bis zum 25. November 2015 als Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs. 1 des K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes, sofern kein Entziehungsgrund gemäß § 6 Abs. 10 vorliegt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Pflanzenschutzmittel, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 10 (§ 11a), 11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und 13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. a) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Bis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß Art. I Z 7 (betreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) sind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf der Grundlage der gemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden