(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. I und II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. I und II mit den in Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 2) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1a letzter Satz) tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Pflanzenschutzmittel, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, erfüllen, sowie Produkte, die gemäß Art. 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. 230 vom 19.8.1991, S. 1 gekennzeichnet sind, dürfen, sofern in Abs. 4 nicht Abweichendes bestimmt wird, bis längstens 14. Juni 2015 verwendet werden.
(4) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, in Verkehr gebracht werden, dürfen längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(5) Die Landesregierung hat für Pflanzenschutzmittel gemäß § 4 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2009, durch Verordnung weitere Übergangsbestimmungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(8) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu übermitteln.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungs- und Fortbildungskurse, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 1. Mai 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) veranstaltet worden sind, gelten als Ausbildungs- und Fortbildungskurse gemäß § 6 Abs. 6 und 9 des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes.
(3) Nachweise der Sachkunde aufgrund der bis zum 30. April 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen gelten bis zum 25. November 2015 als Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs. 1 des K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes, sofern kein Entziehungsgrund gemäß § 6 Abs. 10 vorliegt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Pflanzenschutzmittel, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 10 (§ 11a), 11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und 13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. a) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Bis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß Art. I Z 7 (betreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) sind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf der Grundlage der gemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Art. I Z 5, betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG, und Art. II Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG, in der Fassung des Art. I Z 5, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Abs. 2) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.
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