(1) Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und Abteilungsleiter in der KABEG dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes der KABEG weder ein Gewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder freiberuflich tätig sein. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen oder stille Beteiligungen eingehen und halten. Die Bestimmungen des Nebenbeschäftigungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Verstößt ein Mitglied der Krankenanstaltenleitung oder ein Abteilungsleiter gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die KABEG Schadenersatz fordern und stellt dies einen Auflösungsgrund des Dienstverhältnisses dar.
Rückverweise
K-LKABG · Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG
§ 32 § 32
(1) Mitglieder der Krankenanstaltenleitung und Abteilungsleiter in der KABEG dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes der KABEG weder ein Gewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der KABEG für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder freiberuflich tätig sein. Sie dürfen sich auch nicht an eine…
Anl. 1
…Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie…
§ 51 § 51
…fortzuführen. (6) Für alle ausgeübten Tätigkeiten, Gewerbe, aufrechten Beteiligungen oder stillen Beteiligungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Zustimmung gemäß § 32 Abs. 1 erforderlich ist, ist bis zum 31.03.2011 um diese Zustimmung anzusuchen und dürfen diese bis zu einer allfälligen Untersagung ausgeübt bzw. gehalten werden…
§ 33 § 33
…die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder b) das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 32) verstoßen hat, oder c) die Dienstobliegenheiten schwerwiegend verletzt wurden, oder d) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere die grobe sonstige Pflichtverletzung…