(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat sich mit allen die Gleichbe-handlung sowie die Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat:
1. Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Frauenförderung im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Gleichbehandlungskommission weiterzuleiten, wenn deren Zuständigkeit gegeben ist;
2. der Gleichbehandlungskommission über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung zu berichten, sofern dies von einer Dienstnehmerin verlangt wird;
3. Personen, die von Diskriminierungen im Sinne des § 8 oder einer Belästigung gemäß § 13 betroffen sind, zu unterstützen und zu beraten, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von von Diskriminierungen betroffenen Personen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll;
4. Empfehlungen abzugeben und unabhängige Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 8 oder dem Belästigungsverbot gemäß § 13 durchzuführen, sofern nicht die Zuständigkeit von Organen oder Dienststellen des Bundes besteht, sowie unabhängiger Berichte zu allen die Diskriminierung aus Gründen des § 1 berührenden Fragen zu veröffentlichen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots der Belästigung gemäß § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet hat, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeugin zu vernehmen.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten und ihre Stellvertreterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Gleichbehandlungsbeauftragte als auch ihre Stellvertreterin verhindert, kann die Gleichbehandlungsbeauftragte eine fachkundige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
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