(1) Die Gleichbehandlungsstelle hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach §§ 47 und 48 entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen zu erfolgen. Die Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Gleichbehandlungsstelle geeignete Personen oder geeignete Stellen mit der Überwachung und Berichterstattung beauftragen.
(3) Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 sind von der Gleichbehandlungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen; im Bedarfsfall hat die Gleichbehandlungsstelle der zuständigen Rechtsträgerin sowie Personen oder Stellen im Sinne des Abs. 2 Empfehlungen zur Setzung von Maßnahmen zu erteilen.
(4) Die Gleichbehandlungsstelle hat ferner zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.
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