§ 36 § 36Beweislast vor den ordentlichen Gerichten
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 14 oder nach § 16 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 behauptet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes vorgelegen ist.
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