(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes einschließlich der Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung fallen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse, einschließlich ihrer Anbahnung und Begründung, sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten ferner nicht für Sachverhalte, die
1. vom 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes (Dienstrechtliche Gleichbehandlung),
2. vom 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes (Verbot der Diskriminierung im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit),
3. vom 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes (Besondere Fördermaßnahmen für die Gleichstellung) oder
4. vom 2. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes (Besondere Maßnahmen für Menschen mit Behinderung)
erfasst sind.
(4) Abs. 2 und 3 lassen die Möglichkeit des Vorliegens einer Mehrfachdiskriminierung nach den in Abs. 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
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