(1) In den Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes führen. Die Ausschreibung darf insbesondere keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstgeberin in einer solchen Verwendung oder Funktion kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen vorliegt. Ein Geschlecht ist im Sinne des ersten Satzes unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion weniger als 50 vH beträgt.
(3) Die Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, bleiben hiervon unberührt.
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