(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
a) in der Landwirtschaft,
b) im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
c) im Gartenbau,
d) im Feldgemüsebau,
e) im Obstbau und in der Obstverwertung,
f) im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
g) in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
h) in der Pferdewirtschaft,
i) in der Fischereiwirtschaft,
j) in der Geflügelwirtschaft,
k) in der Bienenwirtschaft,
l) in der Forstwirtschaft,
m) in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
n) in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
o) in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
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