(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
a) in der Landwirtschaft,
b) im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
c) im Gartenbau,
d) im Feldgemüsebau,
e) im Obstbau und in der Obstverwertung,
f) im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
g) in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
h) in der Pferdewirtschaft,
i) in der Fischereiwirtschaft,
j) in der Geflügelwirtschaft,
k) in der Bienenwirtschaft,
l) in der Forstwirtschaft,
n) in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
o) in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
K-LFBAO · Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, K-LFBAO
§ 4 § 4
…l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung a) zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin, b) zum Meister, zur Meisterin. (2) Soweit in diesem Gesetz…
§ 7b § 7b
…Ausbildungsvorschriften, d) die Gegenstände der Abschlussprüfung, e) Vorschriften über das Abschlusszeugnis, f) Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach § 3 Abs. 2, g) Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 3 Abs…
§ 5 § 5
…Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden. Über die Verkürzung oder die Verlängerung entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Bescheid. (3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes, eines in einem anderen Bundesland zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz ergangenen Ausführungsgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der…
§ 2
…wurde. (2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, der gemäß § 16 als Lehrbetrieb anerkannt wurde. (3) Ausbilder sind mit der Ausbildung von Lehrlingen in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß §…
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