§ 4 § 4
In Kraft seit 04. Dezember 2014
Up-to-date
(l) Die Berufsausbildung der im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
a) zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,
b) zum Meister, zur Meisterin.
(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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